Förderprogramm der Gemeinde Neuenkirchen zur Nutzung von Regenwasser
Der Rat der Gemeinde Neuenkirchen hat am 31. Januar 2022 das Förderprogramm zur Nutzung von Regenwasser beschlossen.
1. Gegenstand der Förderung, Förderzweck
Ziel der Förderung ist der Bau von Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) für die Gartenbewässerung und/oder als Brauchwasser im Haushalt (z.B. zur Toilettenspülung) nach Maßgabe der gemeindlichen Abwasserbeseitigungssatzung.
Durch diese Verwendung von gesammeltem Regenwasser rund ums Haus, werden die Trinkwasservorräte geschont und die Versickerung im Garten gefördert.
Zudem kann eine Zisterne bei starken Regenfällen eine zusätzliche Entlastung der öffentlichen Kanalisation darstellen, wenn zu Beginn der Regenereignisse gewährleistet ist, dass die Zisterne leer ist und somit freies Volumen für die Regenwasserrückhaltung vorhanden ist.
2. Zuwendungsempfänger/-in
Antragsberechtigt sind natürliche Personen für die in Ihrem Eigentum stehenden Objekte innerhalb Neuenkirchens. Gewerbliche Objekte werden nicht gefördert. Stellt eine Mieterin/ein Mieter eines Objektes den Antrag, so benötigt sie/er die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin/ des Eigentümers.
3. Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss. Es werden nur Regenwasserzisternen ab einer Mindestgröße von 3 m³ gefördert.
Für jeden vollen Kubikmeter Speichermenge wird ein Zuschuss in Höhe von 150 € gewährt.
Der Höchstbetrag der Förderung beträgt 750 €.
4. Mindeststandards für die Ausführung
a) Das Regenwasser ist vor dem Eintritt in den Speicher zu filtern.
b) Leitungsnetze für Trinkwasser und Regenwasser müssen vollständig getrennt sein.
c) An offenen Zapfstellen für Regenwasser ist ein Schild „Kein Trinkwasser“ anzubringen.
d) Es muss ein Überlauf an den öffentlichen Regen- bzw. Mischwasserkanal hergestellt werden.
e) Das Gebäude ist grundsätzlich gegen Rückstau zu sichern.
f) Bei Nutzung als Brauchwasser im Gebäude muss ein geeichter Wasserzähler installiert werden. Ein Mengennachweis ist jährlich bei der Gebührenstelle einzureichen (Schmutzwassergebühr). Die Förderleistung der Pumpe ist im Antrag zu nennen.
5. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung, Dokumentation
a) Anträge sind bei der Gemeinde Neuenkirchen unter Verwendung des entsprechenden Antragformulars zu stellen.
b) Die geförderte Anlage ist innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des jeweiligen Bewilligungsbescheides herzustellen (Bewilligungszeitraum).
c) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der für diesen Förderzweck bereitgestellten Haushaltsmittel und nach Maßgabe der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Förderanträge.
d) Der bewilligte Zuschuss wird nach der betriebsfertigen Errichtung der geförderten Maßnahme und nach Vorlage der Schlussrechnung in Verbindung mit einem Zahlungsnachweis ausgezahlt.
e) Der Einbau ist mit einem Foto in der offenen Baugrube zu belegen und der Schlussrechnung als Nachweis beizulegen.
f) Bei Nutzung als Brauchwasser im Haushalt: Für den Einbau des Wasserzählers ist eine Erklärung des Installationsunternehmens beizulegen.
6. Weitere Bestimmungen und Ausschluss der Förderung
a) Eine Förderung ist nur bei Anlagen möglich, mit deren Errichtung nicht vor der Bewilligung begonnen wurde. Eine Förderung von bereits bestehenden Anlagen ist ausgeschlossen.
b) Den beauftragten Mitarbeiter/innen der Gemeindeverwaltung ist jederzeit zu gestatten, nach vorheriger Anmeldung an Ort und Stelle die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme zu prüfen.
c) Die Förderung im Rahmen dieses Programms ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung bei genehmigungspflichtigen Anlagen.
7. Inkrafttreten
Das Förderprogramm tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2022.
Dokumente
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2022_Förderungprogramm_Zisternen.pdf (738 kB) |
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2022_Förderung_Zisternen_Datenschutz.pdf (256 kB) |
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2022_Antrag_Förderung_Zisternen.pdf (536 kB) |