Förderprogramm der Gemeinde Neuenkirchen zur Nutzung von Sonnenenergie
Der Rat der Gemeinde Neuenkirchen hat am 31. Januar 2022 das Förderprogramm zur Nutzung von Sonnenenergie beschlossen. Hintergrund war die im Oktober 2019 beschlossene Klimaschutz-Offensive der Gemeinde Neuenkirchen.
Mit diesem Förderprogramm soll der Ausbau von Solarthermie und Photovoltaik auf Wohngebäuden sowie Stromspeicher im Innern im Gemeindegebiet unterstützt werden.
1. Gegenstand der Förderung, Förderzweck
Die Gemeinde Neuenkirchen fördert innerhalb des Gemeindegebiets den Bau von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie mit Zuschüssen.
Als Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie gelten:
- Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung durch Sonnenenergie
- Thermische Solaranlagen (Flach- und Vakuumröhrenkollektoren zur Brauchwassererwärmung ohne/mit Heizungsunterstützung.)
- Stationäre Stromspeicher, die in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage betrieben werden
2. Zuwendungsempfänger/-in
Antragsberechtigt sind natürliche Personen für die in Ihrem Eigentum stehenden Objekte. Gewerbliche Objekte werden nicht gefördert. Stellt eine Mieterin/ein Mieter eines Objektes den Antrag, so benötigt sie/er die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin/ des Eigentümers.
3. Höhe der Förderung
a) Thermische Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung mit/ohne Heizungsunterstützung bei einer Mindestgröße der Kollektorfläche von 3 m² werden mit einer pauschalen Summe von 500 € bezuschusst.
b) Photovoltaikanlagen auf Neubauten mit einer Mindestleistung von 10 kWp und in Verbindung mit einer Heizung, die mittels erneuerbaren Energien betrieben wird, werden pauschal mit 500 € bezuschusst.
c) Photovoltaikanlagen auf Bestandsgebäuden mit einer Leistung von min. 6 kWp werden pauschal mit 500 € bezuschusst.
d) Photovoltaikanlagen mit einer Leistung ab 6 kWp werden bei Bestandsgebäuden zusätzlich zur Pauschale von 500 € mit je 50 € pro weiterem vollem 1 kWp bezuschusst. Die maximale Fördersumme beträgt 1.000 €.
e) Stationäre Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 5 kWh in Verbindung mit einer neu zu errichtenden PV-Anlage werden pauschal mit 500 € bezuschusst.
f) Stationäre Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 3 kWh, die an eine schon bestehende PV-Anlage angeschlossen werden, werden pauschal mit 700 € gefördert. Zusätzlich zur Pauschale wird je weitere volle 1 kWh mit 100 € bezuschusst. Die maximale Fördersumme beträgt 1.000 €.
Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist zulässig.
4. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung
a) Anträge sind bei der Gemeinde Neuenkirchen unter Verwendung des entsprechenden Antragformulars zu stellen.
b) Anträge sind spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres zu stellen. Die geförderte Anlage ist innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des jeweiligen Bewilligungsbescheides herzustellen (Bewilligungszeitraum). Bei Anträgen, die nach dem 30. Juni eines Jahres gestellt werden, verkürzt sich der Bewilligungszeitraum, da eine Auszahlung des Zuschusses nur bis zum 15. Dezember des Jahres möglich ist.
c) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der für diesen Förderzweck bereitgestellten Haushaltsmittel und nach Maßgabe der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Förderanträge.
d) Der bewilligte Zuschuss wird nach der betriebsfertigen Errichtung der geförderten Maßnahme und nach Vorlage der Schlussrechnung in Verbindung mit einem Zahlungsnachweis ausgezahlt.
5. Weitere Bestimmungen und Ausschluss der Förderung
a) Eine Förderung ist nur bei Anlagen möglich, mit deren Errichtung nicht vor der Bewilligung begonnen wurde. Als Baubeginn gilt auch die Auftragsvergabe. Auf Antrag kann die Zustimmung zu einem vorzeitigen Baubeginn gegeben werden. Die Vergabe von Planungsleistungen gilt nicht als Baubeginn.
b) Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung handeln. Eine Erweiterung von Anlagen und Speichern wird nicht gefördert.
c) Den beauftragten Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung ist jederzeit zu gestatten, nach vorheriger Anmeldung an Ort und Stelle die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme zu prüfen.
d) Die Gemeinde behält sich vor, den Zuschuss nebst Zinsen (10 %) zurückzufordern, wenn dieser für andere Zwecke verwendet wird oder wenn die Solaranlage vor Ablauf eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Inbetriebnahme demontiert, stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet wird. Im Falle der Rechtsnachfolge an der geförderten Anlage gehen die Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolgerin / den Rechtsnachfolger über.
e) Die Förderung im Rahmen dieses Programms ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung bei genehmigungspflichtigen Anlagen.
6. Inkrafttreten
Das Förderprogramm tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung (4. Februar 2022) in Kraft.