Förderprogramm für Lastenfahrräder
Die Förderung für das Jahr 2020 ist beendet. Es können in diesem Jahr keine weiteren Anträge mehr gestellt werden. Alle Fördergelder konnten erfolgreich vermittelt werden. (Stand: 26.10.2020) |
Die Gemeinde Neuenkirchen fördert die Anschaffung von Lastenfahrrädern und Fahrradlastenanhängern. Bei förderfähigen Lastenfahrrädern handelt es sich um werksneue Fahrräder, die speziell zum Transport von Gütern und/oder Personen hergestellt werden. Das heißt, sie müssen über standardisierte Transporteinrichtungen verfügen, die fest mit dem Fahrrad verbunden sind. Außerdem müssen sie ein Transportvolumen von mindestens 200 Litern oder eine Nutzlast (Definition: zulässiges Gesamtgewicht minus Eigengewicht des Fahrzeugs) von mindestens 150 Kilogramm aufweisen. Gefördert werden sowohl muskelbetriebene Lastenfahrräder als auch Lastenfahrräder mit elektrischer Unterstützung.
Förderfähig sind auch Fahrradlastenanhänger, die speziell zum Transport von Gütern und Personen geeignet sind.
Der Kauf eines gebrauchten Lastenfahrrades bzw. eines Fahrradlastenanhängers wird nicht gefördert.
2. Höhe der Förderung
Gefördert werden 30 Prozent des Anschaffungspreises (inkl. MwSt.) eines Lastenfahrrades bzw. eines Fahrradlastenanhängers.
Die maximale Fördersumme beträgt für die jeweiligen Fördergegenstände:
- Maximal 1.000,- Euro für ein Lastenfahrrad mit elektrischer Unterstützung
- Maximal 750,- Euro für rein muskelbetriebenes Lastenfahrrad
- Maximal 200,- Euro für einen Fahrradlastenanhänger
3. Antragstellung, Bewilligung
- Die Antragsstellung kann frühestens mit Bekanntmachung dieser Richtlinie erfolgen.
- Antragsberechtigt sind ausschließlich volljährige Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Neuenkirchen, die das Lastenfahrrad oder den Fahrradlastenanhänger zum privaten Gebrauch erwerben.
- Anträge sind bei der Gemeinde Neuenkirchen unter Verwendung des entsprechenden Antragformulars zu stellen.
- Je Antragsteller/-in kann innerhalb eines 36-monatigen Eigennutzungszeitraums nur ein Fördergegenstand gefördert werden.
- Dem Antrag sind folgende erforderlichen Nachweise beizufügen:
- Eine Kopie des Personalausweises zur Identifizierung (nicht benötigte Ausweisdaten können und sollen geschwärzt werden. Das gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangsnummer sowie die Seriennummer).
- Bestätigung, dass das Lastenfahrrad/der Fahrradlastenanhänger nur von der Käuferin/von dem Käufer oder im Haushalt lebenden Familienmitgliedern für mindestens 36 Monate genutzt und nicht dauerhaft an Dritte weitergegeben oder verkauft wird.
- Ein Angebot über ein Lastenfahrrad/einen Fahrradlastenanhänger
- Die Antragstellerin/der Antragsteller erhält - priorisiert nach Eingangsdatum - im Falle des Vorliegens der Förderbedingungen einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.
- Der Kauf des Lastenfahrrades oder des Fahrradlastenanhängers darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids erfolgen.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der für diesen Förderzweck bereitgestellten Haushaltsmittel und nach Maßgabe der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Förderanträge.
4. Auszahlung
Nach Lieferung des Lastenfahrrades oder des Fahrradlastenanhängers sind von der Antragstellerin/dem Antragsteller folgende Unterlagen einzureichen:
- Die Rechnung mit den Angaben zur Verkäuferin/dem Verkäufer, der Empfängerin/dem Empfänger und die genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes einschließlich des Zahlungsnachweises. Zwischen Erhalt des Bewilligungsbescheides und Kaufdatum dürfen nicht mehr als 3 Monate liegen.
- Die Rahmennummer des Rades bzw. des Anhängers (Nachweis über Rechnung/ Kaufbeleg).
- Nachweis der Nutzlast bzw. des Transportvolumens (z.B. durch Beleg des Händlers oder Kopie der technischen Ausstattungsmerkmale)
5. Verfahren
Die Antragstellerin/der Antragsteller stellt vor dem Kauf und der Lieferung des Lastenfahrrades oder des Fahrradlastenanhängers den unter Ziffer 3 genannten Antrag und fügt alle erforderlichen Nachweise bei.
Die Anträge werden nach Eingang bei der Gemeinde Neuenkirchen der Reihe nach bearbeitet. Es zählt der Posteingangsstempel.
Sind die für das Förderjahr zur Verfügung gestellten Fördermittel erschöpft, werden keine Anträge mehr angenommen.
6. Rückforderung
Der Förderbetrag ist zurückzuzahlen, wenn einer der folgenden Umstände innerhalb der 36-monatigen Eigennutzungszeit eintritt:
- Zweckentfremdung des geförderten und gekauften Gegenstandes
- Verkauf des Fördergegenstandes
- Nachträgliches Bekanntwerden von Sachverhalten, die bei Kenntnis zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung zu einer Ablehnung des Antrags geführt hätten (z. B. falsche Angaben im Antrag, Fälschung von Dokumenten etc.)
Zudem behält sich die Gemeinde Neuenkirchen stichprobenhafte Prüfungen vor, bei denen die Eigentümerin/der Eigentümer den Kaufgegenstand der Verwaltung vorführen muss. Kann diese Vorführung nicht erbracht werden, kann dies ebenfalls zu einer Rückforderung führen.
7. Rechtsgrundlagen
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Gemeinde Neuenkirchen entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
8. Inkrafttreten
Das Förderprogramm tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.