Die Mitarbeiter des Bauhofes sind seit dem Wochenende unermüdlich im Winterdiensteinsatz unterwegs.© Stefan Klausing | Gemeinde NeuenkirchenUnd während die Mitarbeiter des kommunalen Bauhofes vorrangig die Hauptverkehrsstraßen und nachrangig die Nebenstraßen sowie öffentliche Flächen räumen, ist in Wohngebieten häufig der Bürger selbst gefragt, da dieses zeitlich und personell nicht durch die Gemeinde geleistet werden kann.
Insbesondere ist der Bürger gefragt, wenn es um die Gehwege geht. Dort gilt grundsätzlich: Der Winterdienst auf allen Gehwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen und in verkehrsberuhigten Wohnbereichen ist Sache der Grundstückseigentümer und gehört zur Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht gilt auch für nicht bebaute Grundstücke.
In der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Neuenkirchen heißt es, dass in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen sind. Gehwege sind dabei auf eine Breite von 1,5 Metern von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Verantwortlich für die Einhaltung ist jeder Grundstückseigentümer. Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten - soweit möglich - von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
Die Mitarbeiter des Bauhofes sind seit dem Wochenende unermüdlich im Winterdiensteinsatz unterwegs.© Stefan Klausing | Gemeinde NeuenkirchenIst es beim Winterdienst eigentlich richtig, dass Räumfahrzeuge den Schnee von der Straße vor die Grundstückseinfahrten schieben? Dieses lässt sich häufig nicht zu vermeiden. Der Schnee muss von der Straße an den Rand geschoben werden, eine Aussparung der Zufahrten ist verständlicherweise nicht möglich. Wenn dann dort zu viel Schnee liegt, sodass die Zufahrtsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist, muss der Grundstücksbesitzer selbst Hand anlegen. Die gilt sowohl für die Bürger als auch für Gewerbetreibende.
Wer körperlich nicht in der Lage ist, den Gehweg selbst zu räumen, oder beispielsweise nicht vor Ort ist, ist trotzdem nicht von der Räumpflicht entlastet. Hier empfiehlt hier die freundliche Nachfrage bei Nachbarn und Freunden. Und das Nachbarn sich dabei gegenseitig gut unterstützen, konnte man in den letzten Tagen verfolgen. Sollte dieses jedoch nicht möglich sein, muss ein Hausmeisterdienst beauftragt werden. Stürzt jemand aufgrund einer versäumten Räumpflicht, könnte eine zivilrechtliche Schmerzensgeldforderung geltend gemacht werden. Ebenso könnte bei einer Gefährdung ein Bußgeld drohen.
Die Satzung über die Straßenreinigung kann auf der Homepage der Gemeinde Neuenkirchen unter www.neuenkirchen.de/verordnungen eingesehen werden.