Die hierfür in Anspruch genommenen Plätze haben keine sanitären Anlagen und der entstandene Abfall wurde oft unachtsam hinterlassen.
Das wilde Zelten und Campieren sowie die widerrechtliche Müllablagerung stellt nach dem Landschaftsgesetz, Landesforstgesetz und Landesabfallgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass Zuwiderhandlungen ordnungsrechtlich geahndet werden.