„Der Rat der Gemeinde Neuenkirchen beschließt gem. § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), den Bebauungsplan Nr. 40 „Gewerbegebiet Nord / 1. Änderung und Erweiterung" als Satzung. Die Begründung zum Bebauungsplan liegt diesem Beschluss zugrunde.“
Der vorstehende Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 40 „Gewerbegebiet Nord / 1. Änderung und Erweiterung“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
48485 Neuenkirchen, den 09.08.2021
Der Bürgermeister
Brüning
räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich ist im nachstehenden Übersichtsplan durch eine gebrochene schwarze Linie umrandet und im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
Der Geltungsbereich der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Gewerbegebiet Nord /1. Änderung und Erweiterung“ befindet sich im Norden von Neuenkirchen und ist Teil des bestehenden Gewerbegebietes, nordwestlich der „Rheiner Straße“ (K 60). Es handelt sich um die Flurstücke 212 (tlw.), 233 (tlw.), 245 (tlw.), 246 (tlw.), 247 (tlw.) „Dieselstraße“, 213, 215, 253, 251, 250, 299, 292, 249, 255 (tlw.), 256 (tlw.), 298 (tlw.) und 231 (tlw.) der Flur 9 in der Gemarkung Neuenkirchen.
Planungsanlass:
Mit der Neuaufstellung soll die Zulässigkeit von Anlagen für sportliche Zwecke neu geregelt werden. Darüber hinaus werden die Verkehrsflächen der tatsächlichen Verkehrsführung innerhalb des Plangebietes angepasst. Die im Ursprungsplan getroffenen Festsetzungen werden in diesem Zusammenhang überprüft und aktualisiert.
Möglichkeit der Einsichtnahme:
Der Bebauungsplan Nr. 40 „Gewerbegebiet Nord / 1. Änderung und Erweiterung“ mit textlichen Festsetzungen wird mit seiner Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht bei der Gemeindeverwaltung Neuenkirchen, Fachbereich III / Planen und Bauen, Zimmer 2.13, Hauptstr. 16, 48485 Neuenkirchen, während der Sprechzeiten des Rathauses bereitgehalten.
Servicezeiten im Rathaus sind:
montags bis dienstags | von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
mittwochs | von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr |
donnerstags | von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr |
freitags | von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr |
Es wird empfohlen, einen Termin zu vereinbaren (www.neuenkirchen.de/Terminanfrage).
Es wird auf folgendes hingewiesen:
1) Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind für die Rechtswirksamkeit dieses Bebauungsplanes unbeachtlich
a) eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Neuenkirchen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
2) Nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Neuenkirchen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
3) Nach § 44 Abs. 3 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorstehend bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
48485 Neuenkirchen, den 09.08.2021
Der Bürgermeister
Brüning