„Der Rat der Gemeinde Neuenkirchen beschließt gem. § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), den Bebauungsplan Nr. 72 „Gewerbegebiet St. Arnold“ als Satzung. Die Begründung zum Bebauungsplan liegt diesem Beschluss zugrunde.“
Der vorstehende Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 72 „Gewerbegebiet St. Arnold“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
48485 Neuenkirchen, den 02.08.2021
Der Bürgermeister
(Brüning)
räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich ist im nachstehenden Übersichtsplan durch eine gebrochene schwarze Linie umrandet und im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
Das Plangebiet ist Teil der Gemarkung Neuenkirchen und umfasst die Flurstücke 550, 456, 156 und 239 sowie Teilflächen der Flurstücke 511, 512 (Radbahn Münsterland) und 458 (L 583), Flur 20 und Teilflächen des Flurstücks 257 (L 583), Flur 25.
Planungsanlass:
Mit dem Planverfahren wird die bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche als Gewerbegebiet ausgewiesen.
Möglichkeit der Einsichtnahme:
Der Bebauungsplan Nr. 72 „Gewerbegebiet St. Arnold“ mit textlichen Festsetzungen wird mit seiner Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht bei der Gemeindeverwaltung Neuenkirchen, Fachbereich III / Planen und Bauen, Zimmer 2.13, Hauptstr. 16, 48485 Neuenkirchen, während der Sprechzeiten des Rathauses bereitgehalten. Sprechzeiten des Rathauses sind:
montags bis dienstags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
mittwochs von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Es wird empfohlen, einen Termin zu vereinbaren (www.neuenkirchen.de/Terminanfrage).
Es wird auf folgendes hingewiesen:
1) Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind für die Rechtswirksamkeit dieses Bebauungsplanes unbeachtlich
a) eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Neuenkirchen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
2) Nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Neuenkirchen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
3) Nach § 44 Abs. 3 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorstehend bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
48485 Neuenkirchen, den 02.08.2021
Der Bürgermeister
(Brüning)