Bei einem „Auszug aus dem Bundeszentralregister“ („Führungszeugnis“ oder landläufig auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt), handelt es sich um eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen.
Unterschieden werden folgende Arten:
Privatführungszeugnis (Führungszeugnis für private Zwecke)
Wird das Führungszeugnis z.B. zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber benötigt, handelt es sich um ein Privatführungszeugnis (Belegart N). Die Übersendung erfolgt direkt an Ihre Meldeanschrift.
Behördenführungszeugnis (Führungszeugnis für behördliche Zwecke)
Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke (Belegart O) enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z.B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis). Die Übersendung erfolgt in diesen Fällen unmittelbar an die betreffende Behörde. Die Anschrift der Behörde ist bei Antragstellung anzugeben. Auf Verlangen kann Ihnen vorab beim Amtsgericht Einsicht gewährt werden (Belegart P).
Erweitertes Führungszeugnis
Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich (z.B. Sportverein oder Schule) tätig werden wollen. Im Rahmen der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der die anfordernde Stelle die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes bestätigt.