Als großer Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht, und zwar auch dann, wenn er diese Maße aufgrund seines Alters noch nicht erreicht. Wer einen großen Hund hält, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Anzeigepflicht
Die Haltung eines großen Hundes ist bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Die steuerliche Anmeldung allein genügt nicht. Die Anzeige beinhaltet auch die Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip.
Sachkunde
Die Sachkunde ist durch Sachkundebescheinigung einer autorisierten Stelle (durch die Tierärztekammer benannte Tierärzteschaft, anerkannte sachverständige Stellen) nachzuweisen. Falls Ihnen Ihre Tierärztin oder Ihr Tierarzt nicht weiterhelfen kann, können Sie eine aktuelle Liste dieser Stellen im Internet unter www.tieraerztekammer-wl.de oder unter ww.lanuv.nrw.de einsehen.
Außerdem gelten als sachkundig:
- Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung
- Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben
- Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b Tierschutzgesetz (gewerbsmäßige Tierzucht, -haltung oder -handel)
- Polizeihundeführerinnen/Polizeihundeführer
- Anerkannte Sachverständige nach § 10 Abs. 3 Landeshundegesetz
Eine Ausnahmeregelung gilt für Personen, die vor dem 01.01.2003 seit mehr als drei Jahren ununterbrochen große Hunde gehalten haben, ohne dass es dabei zu tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist. Diese Personen können die Sachkunde durch eine entsprechende schriftliche Versicherung nachweisen. Wer jedoch diese Erklärung wahrheitswidrig abgibt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Zuverlässigkeit
In der Regel kann die persönliche Zuverlässigkeit durch eine schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Im Einzelfall kann die Ordnungsbehörde die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen.
Haftpflichtversicherung
Es ist eine besondere Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden abzuschließen. Die Mindestdeckungssummen betragen 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden. Als Nachweis gilt der aktuelle Versicherungsvertrag oder eine aktuelle Bestätigung der Versicherung. Der Antrag allein genügt nicht.
Anleinpflicht
Im Gebiet der Gemeinde Neuenkirchen gilt für alle Hunde Anleinpflicht. Die Leine muss geeignet sein, Gefahren zu vermeiden.
Weitere Fragen zum Landeshundegesetz beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Gemeinde Neuenkirchen.