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Auskunftspflicht § 17

Auskunftspflicht § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG


Zum 1. März 2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) in Kraft getreten.
Eine tragende Säule dieses Gesetzes ist die Herstellung von mehr Transparenz durch umfassende Veröffentlichungspflichten der Mitglieder des Rates und der Sachkundigen Bürger/innen in den Ausschüssen. Aus § 17 in Verbindung mit § 1 KorruptionsbG ergibt sich für die Mitglieder in den Gremien der Gemeinde Neuenkirchen die Verpflichtung, schriftlich Auskunft zu geben über

1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge

2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzeses

3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privater Form der in § 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen

4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen

5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Die v. g. Daten, die auf Angaben der Mandatsträger beruhen, sind als PDF-Datei im Internet auf der Homepage der Gemeinde Neuenkirchen veröffentlicht und liegen auch in ausgedruckter Form während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung im Zimmer 2.05 des Rathauses zur Einsichtnahme aus.
Die Daten werden jährlich zum 1. April aktualisiert.
Eine Übersicht über die Angaben nach $17 KorruptionsbG finden Sie hier
Dateianhang: 'PDF'-Datei herunterladen (Auskünfte Korruptionsbekämpfungsgesetz) Auskünfte Korruptionsbekämpfungsgesetz (19KB)
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