Aufforderung der Wehrpflichtigen
die in der Zeit vom 01.04.1993 bis zum 30.06.1993 geboren sind
Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ha-ben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Er-fassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden (§ 15 Abs. 6 WPflG).
Alle Personen, die in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.1993 geboren sind, die wehrpflich-tig sind und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Er-fassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert, sich umgehend persön-lich oder schriftlich,
spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2010,
bei der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden:
Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen ohne feste Wohnung, die die Wehr-pflichtvoraussetzungen erfüllen.
Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Es emp-fiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der Wehrpflicht dienende Unterlagen mitzubringen.
Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für die entsprechenden not-wendigen Auslagen, insbesondere Fahrtkosten am Ort der Erfassung.
Ich weise darauf hin, dass nach § 45 WPflG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig gegen eine Vorschrift des § 15 WPflG über die Erteilung von Auskünften oder die per-sönliche Meldung zur Erfassung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
48485 Neuenkirchen, 01.07.2010
Der Bürgermeister
(Möllering)
Alle Personen, die in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.1993 geboren sind, die wehrpflich-tig sind und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Er-fassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert, sich umgehend persön-lich oder schriftlich,
spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2010,
bei der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden:
Gemeindeverwaltung Neuenkirchen
- Ordnungsamt -
Rathaus, Zimmer Nr. 1.16
- Ordnungsamt -
Rathaus, Zimmer Nr. 1.16
Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen ohne feste Wohnung, die die Wehr-pflichtvoraussetzungen erfüllen.
Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Es emp-fiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der Wehrpflicht dienende Unterlagen mitzubringen.
Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für die entsprechenden not-wendigen Auslagen, insbesondere Fahrtkosten am Ort der Erfassung.
Ich weise darauf hin, dass nach § 45 WPflG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig gegen eine Vorschrift des § 15 WPflG über die Erteilung von Auskünften oder die per-sönliche Meldung zur Erfassung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
48485 Neuenkirchen, 01.07.2010
Der Bürgermeister
(Möllering)





