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Aufforderung der Wehrpflichtigen

die in der Zeit vom 01.04.1993 bis zum 30.06.1993 geboren sind



Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ha-ben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Er-fassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden (§ 15 Abs. 6 WPflG).

Alle Personen, die in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.1993 geboren sind, die wehrpflich-tig sind und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Er-fassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert, sich umgehend persön-lich oder schriftlich,

spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2010,


bei der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden:

Gemeindeverwaltung Neuenkirchen
- Ordnungsamt -
Rathaus, Zimmer Nr. 1.16


Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen ohne feste Wohnung, die die Wehr-pflichtvoraussetzungen erfüllen.

Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Es emp-fiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der Wehrpflicht dienende Unterlagen mitzubringen.

Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für die entsprechenden not-wendigen Auslagen, insbesondere Fahrtkosten am Ort der Erfassung.

Ich weise darauf hin, dass nach § 45 WPflG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig gegen eine Vorschrift des § 15 WPflG über die Erteilung von Auskünften oder die per-sönliche Meldung zur Erfassung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


48485 Neuenkirchen, 01.07.2010

Der Bürgermeister


(Möllering)
 
Gemeinde Neuenkirchen
erstellt am 07.07.2010